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Steuerentlastungsgesetz

Der Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 sieht verschiedene Entlastungen der Bevölkerung vor. So ist die Anhebung des Grundfreibetrags vorgesehen. Anstatt wie bislang 9.984 Euro für Ledige und 19.968 Euro für zusammen veranlagte Eheleute soll der Grundfreibetrag für 2022 nun 10.347 Euro bzw. 20.694 Euro betragen. Dies soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Unternehmer, Arbeitnehmer oder Rentner profitieren alle von diesem im Steuerent­lastungsgesetz 2022 geplanten höheren Grundfreibetrag. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem neuen Grundfreibetrag, fallen keine Steuern an. Liegt das zu versteuernde Einkommen darüber, winkt im Vergleich zum bisherigen Grundfreibetrag 2022 eine steuerliche Entlastung.

Arbeitnehmern, die Arbeitslohn beziehen, steht ohne Nachweis von beruflichen Ausgaben automatisch ein steuersparender Werbungskostenabzug von 1.000 Euro im Jahr zu. Im Steuerentlastungsgesetz ist vorgesehen, diesen Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro anzuheben.

Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen mit 0,5 Prozent ver­fassungs­widrig ist. Nunmehr hat die Bundes­regierung beschlossen, dass der Zinssatz rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) abgesenkt wurde.

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Kathrin Reichert

Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin
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