Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 das Steuerentlastungsgesetz beschlossen. Damit soll auf Preiserhöhungen für Heizöl, Gas, Sprit und Strom reagiert werden. Folgende steuerliche Maßnahmen gelten:

Die Entfernungspauschale beträgt rückwirkend ab 1. Januar 2022 pro Entfernungskilometer 38 Cent ab dem 21. Kilometer, bis zum 20. Kilometer sind es nach wie vor 30 Cent. Ab April kann nun die Anpassung des Freibetrages im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragt werden. Auch für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung gilt diese Entfernungspauschale.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend zum Jahresbeginn von bisher 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird rückwirkend erhöht auf 10.347 Euro (bisher 9.983 Euro).

Diese Änderungen wirken sofort auf die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag bei Arbeitnehmern durch. Der bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug ist daher rückwirkend vom Arbeitgeber zu korrigieren, soweit ihm das wirtschaftlich zumutbar ist. Das ist in der Regel so. Wie er das macht, bleibt ihm überlassen. Es kann durch eine Neuberechnung der vergangenen Zeiträume, durch eine Differenzberechnung hierfür oder durch eine Verrechnung innerhalb demnächst fälliger Lohnsteuern geschehen.

Es werden ab dem 18. April 2022 weitere Entscheidungen der Bundesregierung erwartet, die sich insbesondere mit Entlastungen von hohen Strompreisen, Entlastungen niedrigerer Einkommen u.  Ä. befassen.

Für weitere Rückfragen:

Kathrin Reichert

Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin
Hauptstraße 104
04932 Röderland OT Prösen
Telefon: 0 35 33/48 81 30
Internet: www.steuerberatung-elbeelster.de
www.auditor-reichert.de