Die „Gemeinsamen Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)“ wurden aktualisiert. In diesem Zusammenhang gilt gemäß § 28 p Absatz 6 a SGB IV ab dem 1. Januar 2023, dass Arbeitgeber ihre Ent­geltabrechnungsdaten elektronisch an die Rentenversicherung übermitteln müssen.

Sie können jedoch mittels formlosen Antrag an die gesetzliche Rentenversicherung unter Angabe der Betriebsnummer auf eine elektronische Übermittlung der Entgeltabrech-nungsdaten verzichten. Der Verzicht gilt dann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026.  

Weitere Information, auch z. B. zum technischen Verfahren und zur Datensicherheit, finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Renten­ver­sicherung www.deutsche-rentenversicherung.de.