Gerade geringfügig Beschäftigte sollten sich um eine zusätzliche Altersversorgung kümmern. Nicht selten ist eine Zusatzversorgung aufgrund der Einkommenssituation nicht finanzierbar. Die SIGNAL IDUNA minijobrente bietet ein praktikables Versorgungskonzept.
So genannte Minijobber – Maximalverdienst 520 Euro monatlich – erwerben nur geringe Rentenansprüche, sind also stark auf eine zusätzliche Altersversorgung angewiesen. Diese übersteigt aber in der Regel die finanziellen Möglichkeiten. Die SIGNAL IDUNA minijobrente funktioniert nach dem Prinzip „Zeit gegen Rente“: Der Arbeitgeber vereinbart mit seinen geringfügig Beschäftigten zusätzliche Arbeitszeit. Der Lohn hieraus wird im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beitrag für die SIGNAL IDUNA minijobrente verwendet. Als Durchführungswege sind Direktversicherung und Pensionskassenversorgung möglich.
Die Vorteile eines solchen Angebots liegen auf beiden Seiten: Der Betrieb erhöht nicht nur die Mitarbeiterzufriedenheit, sondern auch Produktivität und Arbeitskapazität. Darüber hinaus kann er die Beiträge zur Minijobrente komplett als Betriebsausgaben absetzen. Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung auch Sozialversicherungsbeiträge, muss er einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss zahlen.
Der Minijobber wiederum erwirbt eine unverfallbare, pfändungs- und Hartz-IV-geschützte Altersversorgung. Wechselt er den Job, kann er diese „mitnehmen“. Zudem verliert er trotz der Arbeitszeiterhöhung nicht seinen Status als Minijobber.
Das Modell „Zeit gegen Rente“ ist mit der SIGNAL IDUNA minijobrente auch für „Midijobber“ möglich: Für diese liegen die monatlichen Einkommensgrenzen seit 1. Januar 2023 inzwischen über 520 und 2.000 Euro.
Tipp von SIGNAL IDUNA: Minijobber sollten auf keinen Fall von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) befreien zu lassen. Mit einem geringen Eigenbeitrag sichert man sich verschiedene Vorteile, die man bei Ausscheiden aus der GRV verliert. Zudem arbeiten viele Minijobber in Branchen, in denen die Arbeitgeber einen tarifvertraglich geregelten Beitrag für eine betriebliche Altersversorgung. zahlen. Dies gilt, wie auch der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung, allerdings sehr häufig nur für in der GRV pflichtversicherte Arbeitnehmer.
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