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Peter Liebe, Kreishandwerksmeister

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Sache mit unserer Bürokratie lässt uns nicht los. Trotz Versprechen der Politik, den zunehmenden Bürokratiewahn abzuschaffen oder wenigstens zurückzudrängen, geht’s in Deutschland munter weiter.

Sie alle konnten an der Fülle des Briefkastens feststellen, dass die Sommerferien zu Ende gegangen sind. Der Kasten, insbesondere der elektronische, füllt sich wieder enorm. Informationen zu den unterschiedlichsten, aber auch unmöglichsten Themen gehen ein, Einladungen zu Veranstaltungen bekommt man, Kaufangebote oder ganz allgemeine Werbung häufen sich. Wir alle haben die schwierige Aufgabe, alles einsehen zu müs-sen, ohne was übersehen zu dürfen.

Ich erhielt dieser Tage eine Einladung zu einer Infoveranstaltung zum Thema „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)“. Der Veranstalter verspricht mir, dass Fragen beantwortet werden, wie zum Beispiel: Muss dieses Gesetz in meinem Unternehmen umgesetzt werden? Und wenn nicht, bin ich durch eine bestehende Lieferkette trotzdem verpflichtet, das Gesetz umzusetzen? Was muss zur Erfüllung des Gesetzes getan werden? Hoppla, denke ich, habe ich wieder was verpasst und muss mich jetzt schleunigst darum kümmern? Brauche ich vielleicht jetzt neben dem Beauftragen für den Datenschutz einen „Barrierebeauftragten“? Ich kann Sie an dieser Stelle schon beruhigen. Nein, Sie brauchen keinen!

Ich informierte mich also, dass das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Unternehmen in Deutschland ab dem 28. Juni 2025 verpflichtet, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Ziel soll sein, Menschen mit Behinderungen und ältere Personen besser am digitalen und öffentlichen Leben teilhaben zu lassen. So weit so gut. Doch was bedeutet das für mich und meinem Betrieb?

Es geht hierbei um Barrierefreiheit für digitale und elektronische Produkte sowie Dienstleistungen. Das gilt für Unternehmen, die z. B. Webseiten, Apps, Geldautomaten, E-Books oder Online-Banking anbieten. Und es gilt ausschließlich für neue Produkte und Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025. Also betrifft mich das als Bäcker absolut nicht. Ein klassischer Handwerksbetrieb ohne digitale Verkaufs- oder Informationssysteme ist von diesem Gesetz in der Regel nicht betroffen. Sobald jedoch digitale Angebote für Kunden demnächst bereitgestellt werden, greift dieses Gesetz. Es lohnt sich also erst dann zu prüfen, ob und in welchem Umfang ich betroffen bin.

Liebe Leser, Sie erkennen das Problem? Es wurde wieder einmal ein großer medialer Wind gemacht, damit Unsicherheit bei den Betrieben geschürt und unnötigerweise Aufwand verursacht wird. Können wir es nicht von Vornherein einfach auf den Punkt bringen? So zum Beispiel: „Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches für Unternehmen, gilt die ab dem 28. Juni 2025 digitale und elektronische Produkte und Dienstleistungen anbieten, will Menschen mit Behinderungen besser am digitalen und öffentlichen Leben teilhaben lassen.“ Somit erkennt doch jeder sofort, ob es für ihn zutrifft oder nicht.

Ich bin überzeugt, dass es uns bei vielen Gesetzen und Regelungen wieder gelingen muss, einfach und verständlich zu werden. Am besten, man hat wieder mehr Vertrauen in das Unternehmertum und damit ins Handwerk, dass Sie auch von selbst Dinge tun, die sinnvoll und nützlich sind, so auch die Einbindung von Menschen mit Behinderung.

Damit sparen wir uns unnötige Gesetze und Regelungen und – nicht zu vergessen – die entsprechenden Kontrollen brauchen wir auch nicht.

Ihr Kreishandwerksmeister Peter Liebe