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Aufgaben der Kreishandwerkerschaft Meißen
Nach dem „Gesetz zur Ordnung des Handwerks“, § 87, hat eine Kreishandwerkerschaft folgende Aufgaben:
- Die Gesamtinteressen des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen.
- Die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
- Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen.
- Die Behörden bei den das selbstständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen.
- Die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen.
- Die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.