Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz für den erleichterten Zugang zur sozialen Sicherung aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) beschlossen. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll demnach den Lebensunterhalt sichern, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Aus­wirkungen aufgrund COVID-19 greifen.

Grundsicherung kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.

Grundlegende Voraussetzungen hierfür sind unter anderem:

  • Alter (zwischen 15 und 65 Jahren bzw. Regelaltersgrenze)
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Erwerbsfähigkeit: Als erwerbsfähig gilt, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

Grundsicherung umfasst zunächst einmal einen Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Eine erwachsene allein­stehende Person erhält aktuell 432,00 Euro. Kinder erhalten je nach Alter einen Regel­bedarf von 250,00 bis 354,00 Euro. Außerdem hängt der Regelbedarf davon ab, ob zum Beispiel noch ein (hilfebedürftiger) Partner mit im Haushalt lebt. Außerdem können die Mietkosten (Netto­miete, Nebenkosten, Heizkosten) übernommen werden.

Das Gesetz für den erleichterten Zugang zur sozialen Sicherung soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern.

Vor allem auch Selbstständige ohne oder mit nur wenigen Angestellten werden dadurch gestärkt. Für Solo-Selbstständige oder Klein­unternehmer, die in finanzieller Not sind, weil sie ihre Aufträge verloren haben, kann der Bezug von Grundsicherungsleistungen (ALG II) infrage kommen.

Durch das neue Gesetz gelten rückwirkend zum 1. März 2020 für die Grundsicherung neue Regeln, die einen erleichterten Zugang ins SGB II u. a auch für (Solo-)Selbstständige und Freiberufler eröffnen. Für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 beginnen, gilt Folgendes:

Für Anträge im o. g. Zeitraum erfolgt vor- übergehend keine Prüfung des Privatvermögens (z. B. Eigenheim, Auto, etc.), wenn die Höhe des Vermögens nicht erheblich ist. (Antragsteller 60.000,00 Euro, jede weitere Person 30.000,00 Euro) Eventuell vorhandenes Betriebsvermögen bei Selbstständigen ist der Selbstständigkeit zuzuordnen und bleibt unangetastet.

Die Angemessenheit der Unterkunft wird für Bewilligungen, die im o. g. Zeitraum beginnen, sechs Monate nicht geprüft. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden in der tatsächlichen Höhe bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.

Die Leistungen werden bei Selbstständigen unter bestimmten Voraussetzungen für sechs Monate auf Grundlage der Einkommens- prognose vorläufig bewilligt. Hierzu wird es einen vereinfachten Vordruck geben. Nur wenn ein Antrag auf Nachberechnung gestellt wird (z. B. geringere Einnahmen als geschätzt) erfolgt eine endgültige Entscheidung nach dem sechsmonatigen Bewilligungs­abschnitt. Falls kein Antrag auf Nachberechnung gestellt wird, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung.

Der Kurzantrag zur vereinfachten Beantragung von ALG II im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 ist über die Homepage des Jobcenters Meißen abrufbar unter www.kreis-meissen.de/1954.html und kann per Post oder E-Mail eingereicht werden.

Für Rückfragen und die ggf. notwendige Zusendung weiterer Unterlagen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Servicehotline 03521 725-4040 sowie im Arbeitgeberservice unter 03521 725-4900 gern zur Verfügung. Informationen und weiter­führende Links für Unternehmen sind auch auf der Homepage unter „Aktuelles“ zu finden.

(Jobcenter Meißen)