Nur noch wenige Tage, dann endet das Wirtschaftsjahr 2021. Bis Silvester könnte man aber noch den ein oder anderen Steuertipp beherzigen, um die Steuerlast für 2021 zu beeinflussen.

1. Kauf von Hard- und Software

Ab 2021 gilt hierfür eine nur noch einjährige Nutzungsdauer. Das heißt, egal, wie teuer solch ein Wirtschaftsgut ist, der Gesamt­betrag wirkt sich vollständig als sofort abziehbare Betriebsausgabe aus.

2. Kauf von Wirtschaftsgütern mit Nettopreis nicht mehr als 800,00 Euro

Jegliche bewegliche Wirtschaftsgüter unter dieser Grenze können noch im Jahr 2021 vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden.

3. Leasingsonderzahlungen

Beim Leasing eines neuen PKW zahlen Sie nicht selten einen hohen Betrag als Leasing­sonderzahlung vorab, bevor die eigentlichen Raten beginnen. Bei Unternehmen, die ihre Einkünfte mittels Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, ist dieser Betrag im Jahr der Zahlung sofort abziehbare Betriebsausgabe und mindert vollständig sofort Ihren Gewinn.

4. Lohnabrechnung für Beschäftigte mit Firmenfahrzeug

Waren Ihre Mitarbeiter im Homeoffice? Wurde der Dienstwagen an maximal 180 Tagen genutzt, kann die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 0,002 %-Methode erfolgen und nicht nach der üblichen 0,03 %-Methode. Es ist daher möglich, im Monat Dezember 2021 rückwirkend für das gesamte Jahr 2021 zur 0,002 %-Methode zu wechseln. Der Effekt ist eine niedrigere Jahressteuerlast und damit eine höhere Nettolohnauszahlung im Monat Dezember.

5. Zahlungen zum Jahreswechsel

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die bis zum 10. Januar 2022 geleistet werden, also auszahlungswirksam werden, können als Betriebsausgabe des alten Jahres 2021qualifiziert werden.

Kathrin Reichert

Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin
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